OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.2023
6 UF 121/23
Normen:
UVG § 7; UVG § 7a;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 57
NJW 2023, 3657
MDR 2024, 44
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 28.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 104/23

Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren mit dem Einwand des Bezugs von Leistungen nach SGB II

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 6 UF 121/23

DRsp Nr. 2024/1672

Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren mit dem Einwand des Bezugs von Leistungen nach SGB II

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werden die Anträge vom 8. Februar 2023 zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.712,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UVG § 7; UVG § 7a;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die gegen ihn erfolgte Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren (u.a.) mit dem Einwand des Bezugs von Leistungen nach SGB II.

Der Antragsgegner ist der Vater von zwei, am XX.XX.2009 und XX.XX.2011 geborenen, Kindern. Beide Kinder haben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten.

Der Antragsteller ist Träger der Unterhaltsvorschussleistungen und hat im vereinfachten Verfahren mit am 8. Februar 2023 beim Amtsgericht eingegangenen Anträgen die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes für ein erstes bzw. zweites Kind für den Zeitraum ab 1. Juni 2022 beantragt. Die Anträge wurden dem Antragsgegner zusammen mit Einwendungsvordruck und Hinweisen am 7. März 2023 zugestellt. Mit Beschluss vom 28. April 2023 hat das Amtsgericht den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt.