I. Durch einstweilige Anordnung traf das Amtsgericht am 21.5.1999 mit sofortiger Wirksamkeit folgende Maßnahmen:
1. Anordnung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 2.7.1999;
2. Anordnung der vorläufigen zeitweisen Freiheitsbeschränkung des Betroffenen durch 5-Punkt-Fixierung;
3. vorläufige Einwilligung in die Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen gemäß Behandlungsplan bis 2.7.1999, längstens bis zur Bestellung eines Betreuers.
Gegen den Beschluß legte der Betroffene mit Schreiben vom 31.5.1999 am 1.6.1999 sofortige Beschwerde ein.
Am 11.6.1999 wurde der Betroffene aus dem Bezirkskrankenhaus entlassen.
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