OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2023
4 UF 108/23
Normen:
BGB § 1674; SGB VIII § 42;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 101/23

Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge wegen fehlenden Engriffs des Elternteils in die Ausübung des Sorgerechts auf längere Zeit; Beantragung von Hilfen durch einen Sorgeberechtigten trotz der sich aus der Inobhutnahme ergebenden Befugnisse des Jugendamts

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen 4 UF 108/23

DRsp Nr. 2024/268

Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge wegen fehlenden Engriffs des Elternteils in die Ausübung des Sorgerechts auf längere Zeit; Beantragung von Hilfen durch einen Sorgeberechtigten trotz der sich aus der Inobhutnahme ergebenden Befugnisse des Jugendamts

1. Kann der Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des Sorgerechts eingreifen, sei es etwa infolge langfristiger Inhaftierung oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege, sei es durch einen Aufenthalt im Ausland ohne Einfluss auf die Ausübung des Sorgerechts, ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB festzustellen. 2. Die sich aus der Inobhutnahme ergebenden Befugnisse des Jugendamts nach § 42 SGB VIII machen eine Beantragung von Hilfen durch einen Sorgeberechtigten - seien dies die Eltern, sei es ein Vormund - nicht entbehrlich (vgl. OLG Hamm v. 23.05.2023 - II-7 UF 67/23, BeckRS 2023, 20715).

Tenor

Auf die Beschwerde des Jugendamtes der Stadt W. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 21.07.2023, Az.: 42 F 101/23, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Minderjährigen Z. I., geboren am 00.00.0000, ruht.

Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt W. bestellt.

Für das Verfahren in beiden Instanzen werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.