AG Usingen, vom 29.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 184/85
OLG Frankfurt/Main, vom 14.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 341/87
Finanzielles Rechtsmittelinteresse des Sozialversicherungsträgers beim Versorgungsausgleich
BGH, Beschluß vom 04.10.1990 - Aktenzeichen XII ZB 129/88
DRsp Nr. 2004/3703
Finanzielles Rechtsmittelinteresse des Sozialversicherungsträgers beim Versorgungsausgleich
1. Einem am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligten Sozialversicherungsträger ist die Beschwerde aus formellen Gründen nicht verwehrt, wenn er mit ihr - bei unverändertem Ausgleichsbetrag - lediglich eine andere Ausgleichsform erstrebt.2. Hinsichtlich des Ausgleichs der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung besteht ein - in jedem Falle ausreichendes - finanzielles Rechtsmittelinteresse der BfA, weil ihre Rentenaufwendungen nach § 83b Abs. 2 Satz 2 AVG von der DAK zu erstatten sind, wenn ihrem Begehren entsprechend das anrecht durch Quasisplitting ausgeglichen wird, während sonst kein finanzieller Ausgleich stattfände.