OLG München - Beschluss vom 18.10.2023
11 WF 892/23 e
Normen:
FamFG § 158; FamFG § 158b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 441/22

Formale Anforderungen an die Bestellung einer Verfahrensbeiständin für ein Umgangsverfahren

OLG München, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 11 WF 892/23 e

DRsp Nr. 2023/16468

Formale Anforderungen an die Bestellung einer Verfahrensbeiständin für ein Umgangsverfahren

Ist eine Verfahrensbeiständin für ein Sorgerechtsverfahren bestellt, so steht ihr auch für die Erörterung des Umgangs eine Vergütung zu, wenn der Umgang – wenn auch konkludent – neben der elterlichen Sorge zum Verfahrensgegenstand gemacht worden ist und eine Erörterung stattgefunden hat.

Tenor

I.

Der Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben.

II.

Die Verfahrensbeiständin C. K. ist auch für ihre Tätigkeit hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes "Umgang" ihrem Antrag vom 18.11.2022 gemäß zu entschädigen

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158; FamFG § 158b Abs. 2;

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft - einmal mehr - die Frage des Anfalls der Vergütung für einen nicht eindeutig bestellten Verfahrensbeistand.