Der Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben.
II.Die Verfahrensbeiständin C. K. ist auch für ihre Tätigkeit hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes "Umgang" ihrem Antrag vom 18.11.2022 gemäß zu entschädigen
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft - einmal mehr - die Frage des Anfalls der Vergütung für einen nicht eindeutig bestellten Verfahrensbeistand.
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