Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein gemeinschaftliches Kind; Verzug mit der Erfüllung von Unterhaltsansprüchen
BGH, vom 15.11.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 3/89
DRsp Nr. 1992/1578
Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen; Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für ein gemeinschaftliches Kind; Verzug mit der Erfüllung von Unterhaltsansprüchen
»Urteile der Oberlandesgerichte in Ehesachen werden, auch wenn sie die Revision nicht zulassen, erst rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung der Revision ungenutzt verstreicht oder das Revisionsgericht über eine in der Frist eingelegte Revision entscheidet (Fortführung von BGHZ 4, 294).Macht ein Elternteil Unterhaltsansprüche eines gemeinschaftlichen Kindes gegen den anderen Elternteil gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB zulässigerweise im eigenen Namen geltend, so dauert seine Prozeßstandschaft über die Scheidung der Ehe hinaus jedenfalls dann bis zum Abschluß des Unterhaltsprozesses fort, wenn die elterliche Sorge für das Kind keinem anderen als ihm übertragen worden ist.Der Unterhaltsschuldner kommt durch eine Mahnung für die Zeit ab deren Zugang in Verzug.Eine Mahnung wegen Unterhalts ist auch ohne Bezifferung des Anspruchs wirksam, wenn wie mit einer Stufenklage Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners und Zahlung des sich daraus ergebenden Unterhalts verlangt wird.
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