OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.08.2008
6 UF 19/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 1361 Abs. 4 Satz 4; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1614 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2009, 300
NJW-RR 2009, 4
OLGReport-Zweibrücken 2009, 242
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 15/07

Fortbestand eines Unterhaltstitels

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 6 UF 19/08

DRsp Nr. 2009/2670

Fortbestand eines Unterhaltstitels

Besteht zu Gunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten ein Unterhaltstitel, verzichtet dieser jedoch zunächst auf die Vollstreckung, da er Einkünfte aus Berufstätigkeit hat, so wird der Titel hierdurch nicht unwirksam. Nach Eintritt erneuter Bedürftigkeit kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte aus dem Unterhaltstitel vollstrecken, ohne seine Ansprüche erneut einklagen zu müssen.

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.212,50 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1361 Abs. 4 Satz 4; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1614 Abs. 1;

Gründe:

I. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Familiengerichts bleibt sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantragerfolglos, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.