Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen seiner Leistungen für Herrn M. geltend. Dieser übertrug mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1983 sein Grundstück in G. an den Beklagten und dessen Ehefrau unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Die Erwerber verpflichteten sich zu Pflege- und Betreuungsleistungen. Durch Testament vom gleichen Tage setzte Herr M. den Beklagten und seine Ehefrau je zur Hälfte zu seinen Erben ein.
Vom 10. Mai 1990 bis zu seinem Tod am 13. April 1991 erhielt Herr M. vom Kläger Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten seiner Pflege in einem Altenheim. Der Kläger errechnet nach Abzug der eigenen Beteiligung des Herrn M. einen ungedeckten Sozialhilfebetrag von 7.809,11 DM.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|