OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.09.2023
9 UF 569/23
Normen:
AdWirkG § 4 Abs. 1 S. 2; AdWirkG § 9; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 347
NJW 2024, 1202
FamRZ 2024, 622
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 121 F 724/20

Fraglichkeit des Verstoßes gegen den deutschen ordre public bei der Prüfung der Anerkennung einer ausländischen Adoption im Falle einer nach deutschen Maßstäben unvollständigen Kindeswohlprüfun durch das ausländische Gericht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 9 UF 569/23

DRsp Nr. 2024/1521

Fraglichkeit des Verstoßes gegen den deutschen ordre public bei der Prüfung der Anerkennung einer ausländischen Adoption im Falle einer nach deutschen Maßstäben unvollständigen Kindeswohlprüfun durch das ausländische Gericht

Bei der Prüfung der Anerkennung einer ausländischen Adoption nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG stellt es keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public und damit - im Gegensatz zum Fall der gänzlich fehlenden Kindeswohlprüfung - keinen zwingenden Versagungsgrund für die Anerkennung dar, wenn das ausländische Gericht eine nach deutschen Maßstäben unvollständige Kindeswohlprüfung durchgeführt hat. Der Rechtsgedanke des seit 01.04.2021 geltenden § 4 Abs. 1 S. 2 AdwirkG, im Zeitpunkt der Entscheidung im Anerkennungsverfahren zu prüfen, ob zwischen Annehmendem und Anzunehmendem ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist und die Adoption für das Wohl des Kindes erforderlich ist, ist auch im Rahmen des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu berücksichtigen.

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 07.06.2023 wird aufgehoben.