Auf die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts G - Familiengericht - vom 28.1.2010 und 10.3.2010 sowie der des Landgerichts vom 6.7.2010 abgeändert.
Die der in D geschäftsansässigen Rechtsanwältin W aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren werden auf insgesamt 271,36 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst - § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
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