OLG Köln - Beschluss vom 24.01.2018
10 WF 2/18
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 87/17

Gegenstandswert eines Antrags eines mit Eigentümers auf Löschung einer nicht mehr valutieren Grundschuld

OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen 10 WF 2/18

DRsp Nr. 2018/8095

Gegenstandswert eines Antrags eines mit Eigentümers auf Löschung einer nicht mehr valutieren Grundschuld

Bei einem Antrag auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld bemisst sich der Streitwert im Regelfall nach dem eingetragenen Nennwert, da sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer Beleihung sich die dingliche Belastung in voller Höhe auswirkt. Ist jedoch die Grundschuldbestellung an einem im Miteigentum stehenden Grundstück erfolgt und verlangt einer der Miteigentümer die Löschung der Grundschuld, weil er die Teilungsversteigerung betreiben und das geringste Gebot niedrig halten will, entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen, lediglich einen Wert festzusetzen, der der anteilsmäßigen Belastung des Miteigentumsanteils dieses Anteilseigners durch die eingetragene Gesamtgrundschuld an allein Miteigentumsanteilen entspricht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 27.11.2017 - 12 F 87/17 - in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 28.12.2017 dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf 25.564,50 festgesetzt wird.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 42 Abs. 1;

Gründe

I.