BGH, Beschluß vom 03.12.1997 - Aktenzeichen XII ZB 24/97
DRsp Nr. 1998/1795
Geltung des Anwaltszwangs in Folgesachen
Der Anwaltszwang in Folgesachen (§ 78 Abs. 2 Nr. 1ZPO) gilt auch dann, wenn über den Scheidungsantrag nach § 628ZPO vorab entschieden worden ist und über die abgetrennte Folgesache erst entschieden wird, nachdem das den Scheidungsausspruch enthaltende Urteil bereits rechtskräftig geworden ist. Die weitere Beschwerde ist daher durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.