Die Parteien schlossen am 8. Mai 1954 miteinander die Ehe. Ab 1958 lebten sie im Güterstand der Gütertrennung. Seit dem 7. Januar 1975 ist ihre Ehe geschieden. Während der Ehe erwarben sie im Jahre 1960 zu je hälftigem Miteigentum ein Baugrundstück in W., auf dem sie als Familienheimstätte ein Einfamilienhaus errichteten. Im Jahre 1968 erwarben sie, wiederum als Miteigentümer, jedoch der Kläger zu 9/16 und die Beklagte zu 7/16 Anteilen, ein Grundstück in R. und bebauten es im folgenden Jahre mit einem Miethaus von 42 Wohnungen. Nach der Ehescheidung wurden beide Objekte teilungsversteigert. Für das Hausgrundstück in W. erhielt am 13. Juli 1977 der Kläger, für das Miethaus in R. am 6. Dezember 1977 die Beklagte den Zuschlag.
Die Parteien haben mit Klage und Widerklage eine Vielzahl von Zahlungsansprüchen gegeneinander geltend gemacht, die sie insbesondere aus Vorgängen in den beiden früheren Miteigentümergemeinschaften herleiten.
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