Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 11. März 2010 insoweit aufgehoben, als die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Radolfzell vom 1. Oktober 2009, soweit er eine Zwangsmedikation durch Depotspritze anordnet, zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|