Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
Die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Frage, ob der Antragsteller die Einführung des Wechselmodells mit einem Umgangsantrag geltend machen kann oder ob hierfür ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten ist, kann vorliegend dahinstehen.
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