BGH - Beschluss vom 08.02.2023
XII ZB 345/22
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 276 Abs. 1 S. 1; BGB (i.d. bis 31.12.2023 geltenden Fassung) § 1896 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 46 XVII 873/21 P
LG Wiesbaden, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 140/22

Gerichtliche nachprüfbare Darlegung des Absehens von einer erneuten Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren; Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache

BGH, Beschluss vom 08.02.2023 - Aktenzeichen XII ZB 345/22

DRsp Nr. 2023/3914

Gerichtliche nachprüfbare Darlegung des Absehens von einer erneuten Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren; Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Betreuungssache

1. Sieht das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen ab, hat es die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzulegen.2. Erfolgt die Anhörung des Betroffenen in einem Betreuungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 276 Abs. 1 S. 1; BGB (i.d. bis 31.12.2023 geltenden Fassung) § 1896 Abs. 3;

Gründe

I.