BGH - Urteil vom 11.05.2005
XII ZR 289/02
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1257
FamRZ 2005, 1236
FuR 2005, 379
MDR 2005, 1168
NJW 2005, 2307
Vorinstanzen:
KG, vom 18.10.2002
LG Berlin,

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten wegen der Tilgung gemeinsamer Schulden

BGH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZR 289/02

DRsp Nr. 2005/9567

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten wegen der Tilgung gemeinsamer Schulden

»Zur Frage, ob eine - die hälftige Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern überlagernde - anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen Schulden nach der Trennung weiterhin allein abträgt, während der andere - auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Trennungsunterhalt nicht geltend macht.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit 1996 getrennt lebt und seit Mai 1999 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von ab Oktober 2001 daraus fällig werdenden Verbindlichkeiten.