KG - Beschluss vom 16.12.2004
16 WF 198/04
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 438
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 4061/02

Geschäftswert bei Regelung des Umgangsrechts für zwei Kinder

KG, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 16 WF 198/04

DRsp Nr. 2008/14073

Geschäftswert bei Regelung des Umgangsrechts für zwei Kinder

Der Geschäftswert für die Regelung des Umgangsrechts kann wegen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes des Gerichts erhöht werden. Dies beurteilt sich ausschließlich aus der Sicht des Gerichts. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass für zwei Kinder eine Regelung zu treffen war und jede Regelung unterschiedlich ausfällt.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

Die im eigenen Namen mit dem Ziel der Erhöhung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 31 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.

Im isolierten Verfahren nach § 1684 BGB ist der Verfahrenswert gemäß §§ 94 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Er beträgt nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO regelmäßig 3000 Euro; gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO kann er nach Lage des Falles niedriger oder höher angenommen werden.