Die Klägerin zu 2) und der Beklagte waren verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 28.8.2003 (125 F 6/02) geschieden worden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 6.1.2004 rechtskräftig. Aus der Ehe ist die Tochter J. M. , geboren am 2000, hervorgegangen. J. lebt bei der Klägerin zu 2), der die elterliche Sorge mit Ausnahme der Gesundheitsfürsorge übertragen worden ist. Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 2.12.2002 (125 F 93/01) verurteilt worden, an die Klägerin zu 1) einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages gemäß § 1 der Regelbetragsverordnung für die jeweilige Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes zu zahlen.
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