I.
Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe zu Recht verweigert, weil das Bundesverwaltungsamt als Vertreter des Kindes der nach Art.17 II Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2.10.1973 - HUVollstrÜ - wie auch nach Art.48 Luganer Übereinkommen vom 16.9.1988 - LugÜ -zulässigen Aufforderung zur Vorlage der für die Prüfung im Vollstreckbarklärungsverfahren erforderlichen Urkunden nicht nachgekommen ist. Dabei kann dahinstehen, ob es in Anwendung der "Günstigkeitsklauseln" der Art.15 HUVollstrÜ und 44 LugÜ überhaupt einer förmlichen Bewilligung der Prozeßkostenhilfe bedarf. Das Bundesverwaltungsamt hat eine solche ausdrücklich verlangt und unterliegt damit auch den einschlägigen Verfahrensregeln, die in § 118 II 4 ZPO die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe vorsehen, wenn der Antragsteller einer gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt.
II.
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