BGH - Urteil vom 13.04.2000
IX ZR 372/98
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 62
BRAK-Mitt 2000, 177
MDR 2000, 912
NJW 2000, 1944
VersR 2001, 641
WM 2000, 1353
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Haftung eines Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 13.04.2000 - Aktenzeichen IX ZR 372/98

DRsp Nr. 2000/4777

Haftung eines Rechtsanwalts

»Zur Haftung eines Rechtsanwalts, der einen Ehegatten im Scheidungsverbundverfahren wegen der vergleichsweisen Regelung des Gesamtschuldnerausgleichs nach der Veräußerung eines gemeinsamen Hausgrundstücks zu beraten hat.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch.

Der Beklagte vertrat den Kläger in dessen Ehescheidungsverfahren. Am 26. November 1993 kam es im Anschluß an einen Termin beim Familiengericht zwischen dem Kläger und dem Anwalt der Gegenseite im Beisein des Beklagten zu einem Gespräch über die bis dahin streitige Verteilung des Hausrats, die Renovierung der früheren Ehewohnung sowie die Auskehr eines Erlösrestes von 20.000 DM aus dem Verkauf eines beiden Ehegatten gehörenden Mehrfamilienhauses. Der Gegenanwalt verstand die Äußerungen des Klägers im Sinne eines Vergleichsangebots und nahm dies mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 namens seiner Mandantin an.