Das Amtsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 23.11.2004 gemäß § , § Abs. die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 3.1.2005 einstweilen angeordnet. Der Betroffene leide an einer Schizophrenie/paranoiden Psychose. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge.
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