OLG Köln - Beschluss vom 15.04.2013
10 WF 38/13
Normen:
RVG -VV Nr.3101 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 453
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 98/11
AG Aachen, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 98/11

Höhe der Anwaltsgebühren bei einem Mehrvergleich und Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 10 WF 38/13

DRsp Nr. 2013/16398

Höhe der Anwaltsgebühren bei einem Mehrvergleich und Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 08./18.02.2013 (230 F 98/11) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 08./12.12.2012 (230 F 98/11) dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 500,87 € - d.h. auf weitere 39,15 € -, festgesetzt wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr.3101 Nr. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers gegen die Kürzung seines Kostenfestsetzungsantrags.