OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2023
4 UF 258/21
Normen:
§ 8 JVEG; § 8a JVEG; § 30 FamFG; § 407a Abs 4 S 2 ZPO;
Fundstellen:
FuR 2023, 396
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 464 F 10238/20

Höhe der Sachverständigenentschädigung im SorgerechtsverfahrenErforderlicher Aufwand für das Studium der AktenRechtsfolgen des Unterbleibens eines Hinweises auf die voraussichtliche Höhe der KostenZulässigkeit der Herabsetzung der Vergütung wegen Unverhältnismäßigkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 4 UF 258/21

DRsp Nr. 2023/10090

Höhe der Sachverständigenentschädigung im Sorgerechtsverfahren Erforderlicher Aufwand für das Studium der Akten Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Hinweises auf die voraussichtliche Höhe der Kosten Zulässigkeit der Herabsetzung der Vergütung wegen Unverhältnismäßigkeit

1. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO findet in den von Amts wegen einzuleitenden und der Disposition der Beteiligten entzogenen Kinderschutzverfahren keine Anwendung mit der Folge, dass eine auf den unterbliebenen Hinweis des Sachverständigen auf die Höhe der Kosten gestützte Herabsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 3 JVEG ausscheidet (im Anschluss an OLG Frankfurt am Main (8. Familiensenat), Beschluss vom 16.06.2021 - 8 WF 200/18, NZFam 2021 842; entgegen OLG Frankfurt am Main (18. Zivilsenat), Beschluss vom 15.06.2021, NZFam 2022, 30).