I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuruppin vom 2. Oktober 2013 - 55 F 57/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt zahlbar monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. eines jeden Monats wie folgt zu zahlen:
- für Oktober und November 2012 jeweils 702,35 €, davon 127,35 € als Altersvorsorgeunterhalt,
- für Dezember 2012 einen Betrag von 1.453,66 €, davon 278,66 € als Altersvorsorgeunterhalt,
- für Januar 2013 bis einschließlich August 2013 jeweils 1.702,32 €, davon 325,32 € als Altersvorsorgeunterhalt,
- für September 2013 einen Betrag von 1.704,79 €, davon 325,79 € als Altersvorsorgeunterhalt und
- für die Monate Oktober bis Dezember 2013 jeweils 697,80 €, davon 122,80 € als Altersvorsorgeunterhalt,
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|