Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 23. Mai 2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.378,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, die Zahlung nachehelichen Unterhalts.
Die Beteiligten haben im Mai 1985 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Die Tochter S... ist wirtschaftlich selbständig; der 1991 geborene Sohn F... absolviert ein Studium. Der Antragsteller leistet diesem einen monatlichen Unterhalt von 486,00 €.
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