I.
Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, so dass ihr Prozesskostenhilfe dafür nicht bewilligt werden kann.
Die Berufungsangriffe der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu Fall zu bringen.
1.
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass besondere Härtegründe im Sinne des § 1568 BGB einer Scheidung der Ehe der Parteien nicht entgegenstehen und dass die Ehe der Parteien vielmehr als gescheitert anzusehen ist.
In Anbetracht der gegeneinander erhobenen Vorwürfe, eingeleiteten Strafverfahren und geführten Zivilprozesse kann eine erneute Annäherung der Parteien für den Fall der Zurückweisung des Scheidungsantrages nicht erwartet werden.
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