Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Standesamt M### von Berlin wird angewiesen, die Fortführung des Eheregistereintrags E 9#/2## nicht von der vorherigen Anerkennung der in Italien erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten zu 3 und 4 durch die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung abhängig zu machen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligte zu 3 besitzt die deutsche und die italienische Staatsbürgerschaft. Der Beteiligte zu 4 ist Italiener. Sie leben beide in Italien und schlossen am 20. September 2013 vor dem Standesamt M### von Berlin miteinander die Ehe, was zur im Beschlusseingang bezeichneten Registernummer im Eheregister beurkundet wurde.
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