KG - Beschluss vom 26.07.2023
16 UF 49/23
Normen:
FamFG § 65 Abs. 4; Brüssel IIb-VO Art. 7 Abs. 1; Brüssel IIb-VO Art. 97 Abs. 1 Buchst. a); KSÜ Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 11.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 7267/22

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einem Sorgerechtsverfahren nach Umzug der betroffenen Kinder nach GroßbritannienBegriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 5 KSÜRechtsfolgen der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einem Drittstaat

KG, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 16 UF 49/23

DRsp Nr. 2023/12185

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einem Sorgerechtsverfahren nach Umzug der betroffenen Kinder nach Großbritannien Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von Art. 5 KSÜ Rechtsfolgen der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in einem Drittstaat

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für ein Sorgerechtsverfahren mit ursprünglich in Deutschland ansässigen Kindern ist nicht mehr gegeben, wenn diese in einen Drittstaat verzogen sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. 2. Der Grundsatz der perpetuatio fori, der Fortbestand einer einmal begründeten internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines EU-Mitgliedstaates nach Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO gilt, wie sich aus Art. 97 Abs. 1 lit. a Brüssel IIb-VO ergibt, ausschließlich im Verhältnis zwischen EU-Mitgliedstaaten. 3. Wird der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Verlauf des Verfahrens jedoch in einen Staat außerhalb der Europäischen Union verlegt, so muss die internationale Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zwingend unverändert noch in dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem in der jeweiligen Instanz die Sachentscheidung ergeht.

Die Beschwerde des Vaters gegen den am 11. April 2023 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow - - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 € als unzulässig verworfen.