AG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII H 217
Kein Beschwerderecht erwachsener Töchter eines Betreuten
SchlHOLG, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 2 W 125/01
DRsp Nr. 2002/5923
Kein Beschwerderecht erwachsener Töchter eines Betreuten
Die erwachsenen Töchter eines Betreuten haben kein Beschwerderecht, wenn die Unterbringung oder unterbrinungsähnlicher Maßnahmen genehmigt werden, sofern die Kontaktmöglichkeiten zum Betroffenen nicht eingeschränkt werden.