OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2006
6 UF 207/06
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1353
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 33/06

Kein Mehrbedarf zum Kindesunterhalt wegen Hortkosten durch ganztägige Kindesbetreuung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 6 UF 207/06

DRsp Nr. 2007/22481

Kein Mehrbedarf zum Kindesunterhalt wegen Hortkosten durch ganztägige Kindesbetreuung

»Zur Frage, ob Hortkosten für die tatsächlich in Anspruch genommene ganztägige Betreuung eines Kindes (gesonderter) Mehrbedarf zum Kindesunterhalt zählen.«

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Entscheidungsgründe:

Die beabsichtigte Berufung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Kosten, die für den als für die Kindesentwicklung wünschenswerten "normalen" Kindergartenbesuch von Kindern ab dem dritten Lebensjahr entstehen, gesondert neben dem an der Düsseldorfer Unterhaltstabelle orientierten Unterhalt geltend gemacht werden können (so z.B. OLG Celle, FamRZ 2003, 323) oder ob sie von den Regelbeträgen nach der Regelbetragsverordnung, bzw. von den Sätzen der Düsseldorfer Unterhaltstabelle mitumfasst werden (so z.B. OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1129). Denn vorliegend geht es nicht um die üblichen Kindergartenkosten, so dass es auf die vom Amtsgericht vorgenommene Zergliederung der außerhäuslichen Kindesbetreuung in fiktive Kindergartenbeiträge und in darüber hinausgehende Hortkosten mit den hieran angeknüpften rechtlichen Überlegungen nicht ankommt.