Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen, nach denen Restitutionsansprüche nach § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes (im folgenden: VermG) nicht an der Unvollständigkeit einer Kettenerbausschlagung scheitern, wenn das vererbte Grundstück tatsächlich in Volkseigentum übernommen worden ist.
I.
Die Beschwerdeführer zu 1 - sie werden durch den Beschwerdeführer zu 3, ihren Nachlaßpfleger, vertreten - sind die unbekannten Erben, der Beschwerdeführer zu 2 ist einer der bekannten Erben eines 1974 in Leipzig verstorbenen Erblassers.
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