Die sofortige Beschwerde vom 21.1.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven.
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