Soweit sich der Hauptantrag der Berufung nach seinem Wortlaut auch auf die Widerklage erstreckt, ist das Rechtsmittel bereits unzulässig, weil die Klägerin durch deren Abweisung nicht beschwert ist; hierauf ist sie hingewiesen worden (Verfügung vom 6.3.2006 unter Ziffer 3.b). Im übrigen hat die Berufung weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg (§§ 522 Abs. 2, 114 ZPO). Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig angesehen; dies gilt sowohl für den auf Leistung gerichteten Hauptantrag wie auch für das hilfsweise geltend gemachte Abänderungsverlangen.
1.
Die in erster Linie geltend gemachte Leistungsklage ist unzulässig; die Klägerin kann die erstrebte Heraufsetzung des titulierten Unterhalts nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO erreichen.
a)
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