Im zu Grunde liegenden Verfahren hatte die Antragstellerin Abänderung ihres Scheidungsurteils vom 8.11.1988 hinsichtlich der Entscheidung bezüglich des Versorgungsausgleichs wegen einer betrieblichen Rentenanwartschaft des Antragsgegners gemäß § 10 a VAHRG beantragt. Mit Beschluss vom 10.1.2008 hat das Amtsgericht-Familiengericht-Offenbach den Antrag zurückgewiesen, da die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a VAHRG nicht erreicht sei; ein Ausgleich könne erst im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgen.
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