Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Abzweigung von Kindergeld für das behinderte Kind I. geboren … 1971. I. hat einen Grad der Behinderung von 100 und der unbefristete Schwerbehindertenausweis trägt die Merkzeichen G und H. Das Kind bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, eine Rente wegen Erwerbungsunfähigkeit und Lohn aus der Werkstatt für behinderte Menschen.
Das Kind lebt im Haushalt seiner leiblichen Schwester, Frau K., der Beigeladenen, die auch durch das Amtsgericht K. zur Betreuerin bestellt wurde. Die Eltern des Kindes sind verstorben.
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