Die gem. § 14 FGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Antragsgegners gegen den Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft ist das Familiengericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass hierfür ausnahmesweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Antragsgegners abzustellen ist, weil die Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch ohne erkennbaren Grund über die Beweisaufnahme und die erstinstanzliche Endentscheidung hinausgezögert worden ist.
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