A.
I. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als weitere Beschwerde statthaft, soweit das Landgericht seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. November 2004 als unzulässig verworfen hat, § 27 Abs. 1 FGG. Aus dieser, für den Beschwerdeführer nachteiligen Entscheidung folgt seine Beschwerdeberechtigung (Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27, Rdn. 10).
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