a. »Das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz Ä AVAG) . v. 30. 5. 1988 (BGBl. I S. 662) ist nach dessen § 61 Abs. 1 am Tage seiner Verkündung, d. h. am 8. 6. 1988 in Kraft getreten und gilt nach § 60 auch im Land Berlin (GVBl. 878).
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 AVAG ist dieses Gesetz nunmehr auch auf das Haager Übereinkommen v. 2. 10. 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825) anzuwenden. ...
Mit dem Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit kann der Schuldner jedenfalls in diesem Verfahren nicht gehört werden. Zwar kann der Schuldner gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AVAG bei Urteilen bzw. öffentlichen Urkunden mit der Beschwerde auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend machen. Der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gehört jedoch nicht dazu.
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