»Zu Unrecht geht das AG in seiner Nichtabhilfeverfügung davon aus, daß nach der seit dem 1. 1. 1981 geltenden Neuregelung der PKH [Prozeßkostenhilfe] die Partei, der PKH bewilligt worden ist, gegen den unterlegenen Gegner keinen eigenen Anspruch auf Kostenfestsetzung habe, daß vielmehr nur dem RA [Rechtsanwalt] selbst nach § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Gegner ein Anspruch auf Festsetzung seiner gesetzl. Gebühren und Auslagen zustehe.
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