KG - Beschluß vom 06.02.1987
1 W 5646/85
Normen:
BGB § 1771 ; GG Art. 20 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 635

KG - Beschluß vom 06.02.1987 (1 W 5646/85) - DRsp Nr. 1996/23291

KG, Beschluß vom 06.02.1987 - Aktenzeichen 1 W 5646/85

DRsp Nr. 1996/23291

1. § 1771 BGB bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen das zu einem Volljährigen begründete Annahmeverhältnis aufgehoben werden kann. Daneben im Bereich des Satzes 1 in Ausnahmefällen auch die Aufhebung auf einseitigen Antrag eines Beteiligten oder gar von Amts wegen zuzulassen, wäre eine nicht durch das Gesetz gedeckte Entscheidung, zu der die Gerichte gemäß Art 20 Abs. 3 GG nur aufgrund einer im Range vorgehenden Rechtsnorm, insbesondere einer solchen mit Verfassungsrang, legitimiert wären (sofern keine Vorlegungspflicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG besteht ). 2. Es gibt keinen dem einfachen Gesetz übergeordneten Rechtsgrundsatz, daß durch Rechtsakte geschaffene familienrechtliche Dauerrechtsverhältnisse unter allen Umständen ausnahmsweise aus wichtigem Grund der vorzeitigen Auflösung zugänglich sein müßten.

Normenkette:

BGB § 1771 ; GG Art. 20 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 ;