KG - Beschluß vom 07.07.1994 (1 W 2351/93) - DRsp Nr. 1995/6433
KG, Beschluß vom 07.07.1994 - Aktenzeichen 1 W 2351/93
DRsp Nr. 1995/6433
Nur die Personen, die in § 55b Abs. 1FGG ausdrücklich als anzuhörende Personen bezeichnet sind, sind zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine vormundschaftsgerichtliche Vaterschaftsfeststellung befugt. Zu diesen Personen gehören nicht die nichtehelichen Kinder des verstorbenen Mannes, und zwar auch dann nicht, wenn ihr Erbrecht von der Feststellung der Vaterschaft betroffen ist.Das nach § 55b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1FGG nichteheliche Kinder nicht bescherdeberechtigt gegen die vormundschaftsgerichtliche Feststellung der Vaterschaft sind, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichstellungsgebot des Art. 6 Abs. 5GG oder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1GG.