1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 3. Februar 2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.1. Die einstweilige Anordnung vom 25. November 2020 wird aufrecht erhalten, allerdings nur mit Wirkung bis zum 1. Januar 2021, für die Zeit ab 2. Januar 2021 wird sie aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung.
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