KG - Beschluß vom 19.05.1992 (1 VA 1/92) - DRsp Nr. 1995/6526
KG, Beschluß vom 19.05.1992 - Aktenzeichen 1 VA 1/92
DRsp Nr. 1995/6526
»1. Die Ablehnung eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) vom 19.12.1986 (BGBl I, 2563) durch das Amtsgericht ist eine Verfügung der Justizverwaltungsbehörde, die nach § 23EGGVG anfechtbar ist.2. Für das Justizverwaltungsverfahren nach dem Auslandsunterhaltsgesetz kann keine Prozeßkostenhilfe gewährt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden.«