KG - Beschluß vom 28.11.1997 (3 WF 7892/97) - DRsp Nr. 1998/16614
KG, Beschluß vom 28.11.1997 - Aktenzeichen 3 WF 7892/97
DRsp Nr. 1998/16614
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Vollstreckbarerklärung eines Unterhaltstitels, der in Österreich ergangen ist, ist nicht gegeben, da der Gläubiger den in Österreich erwirkten Titel im Inland einfacher in dem Beschlußverfahren nach dem Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.09.1988 für vollstreckbar lassen kann.