BFH - Beschluss vom 15.12.2004
VIII B 239/04
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 63 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 878
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2271/01

Kindergeld: behinderungsbedingter Mehrbedarf, Pkw-Kosten

BFH, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen VIII B 239/04

DRsp Nr. 2005/4447

Kindergeld: behinderungsbedingter Mehrbedarf, Pkw-Kosten

1. Wird bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes eine pauschale Fahrleistung von 15.000 km angesetzt, ist für jeden km nur die km-Pauschale zu berücksichtigen.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge mit dem Grundbetrag abgegolten sind.3. Pflegegeld nach § 69 b BSHG zählt zu den eigenen Mitteln des Kindes.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 63 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) überhaupt einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor. Einen der übrigen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.