I. Der 1982 geborene Sohn S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) beendete im Juni 2001 die Schulausbildung mit dem Abitur. Den Angaben des Klägers zufolge beabsichtigte S, ein Studium aufzunehmen; es sei aber noch nicht klar, ob er zur Bundeswehr müsse. Der Musterungsbescheid, wonach S wehrdienstfähig war, erging am 31. August 2001. S wurde als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und begann im Januar 2002 mit der Ableistung des Zivildienstes.
Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) bewilligte für S Kindergeld bis zum offiziellen Ende des Schuljahres im Juli 2001 und lehnte den Antrag auf weitere Bewilligung von Kindergeld ab August 2001 ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
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