BFH - Urteil vom 16.03.2004
VIII R 86/02
Normen:
EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1242
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1365/02

Kindergeld: Übergangszeit zwischen Schule und Zivildienst länger als sechs Monate

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen VIII R 86/02

DRsp Nr. 2004/11957

Kindergeld: Übergangszeit zwischen Schule und Zivildienst länger als sechs Monate

1. Für ein Kind, das nach Beendigung der Schulausbildung insgesamt länger als vier Monate auf eine Zivildienststelle und anschließend auf den Beginn des Zivildienstes wartet, besteht während der Wartezeit grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld.2. Das Warten auf den Beginn des Zivildienstes ist regelmäßig nicht begünstigt, denn die Zivildienststelle ist kein Arbeitsplatz, weil der Zivildienst keine Berufsausbildung darstellt.

Normenkette:

EStG (2001) § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c ;

Gründe:

I. Der 1982 geborene Sohn S des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) beendete im Juni 2001 die Schulausbildung mit dem Abitur. Den Angaben des Klägers zufolge beabsichtigte S, ein Studium aufzunehmen; es sei aber noch nicht klar, ob er zur Bundeswehr müsse. Der Musterungsbescheid, wonach S wehrdienstfähig war, erging am 31. August 2001. S wurde als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und begann im Januar 2002 mit der Ableistung des Zivildienstes.

Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) bewilligte für S Kindergeld bis zum offiziellen Ende des Schuljahres im Juli 2001 und lehnte den Antrag auf weitere Bewilligung von Kindergeld ab August 2001 ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.