FG Münster - Urteil vom 17.08.2009
2 K 4826/08 Kg
Normen:
AO § 8; Deutsch-Türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art. 33; Europäisch-Türkisches Assoziierungsabkommen Art. 9; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3;

Kindergeldanspruch für deutsche Kinder in der Türkei

FG Münster, Urteil vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 2 K 4826/08 Kg

DRsp Nr. 2010/3038

Kindergeldanspruch für deutsche Kinder in der Türkei

1. Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes reicht es nicht aus, wenn Kinder nach der Schulausbildung im Ausland nach Deutschland zurückkehren wollen. 2. Kurzfristige Aufenthalte zur Urlaubs-, Berufs- oder ähnlichen Zwecken in den Schulferien reichen grundsätzlich nicht aus, es sei denn, sie kommen einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleich. 3. Ein Verfassungsgebot, im Ausland lebende Kinder deutscher Staatsangehöriger bei der Gewährung von Kindergeld zu berücksichtigen, gibt es nicht. 4. Aus Art. 9 des europäisch-türkischen Assoziierungsabkommens ergibt sich kein über den Kindergeldanspruch gemäß Art. 33 des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit hinausgehender Anspruch auf Kindergeld.

Normenkette:

AO § 8; Deutsch-Türkisches Abkommen über Soziale Sicherheit Art. 33; Europäisch-Türkisches Assoziierungsabkommen Art. 9; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für seinen Sohn Z. in einer Höhe von mehr als 5,11 € monatlich hat.