Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren seinen Beschluss vom 11.11.2002 nach Artikel
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet; es hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses zur Folge, denn diesem fehlt seit dem 01.07.2003 eine gesetzliche Grundlage; das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses verhindert.
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