Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und diese anschließend wieder zurückgenommen.
Ihr waren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach §
Nach dieser Rechtsprechung findet bei einer Beschwerderücknahme in einer FGG -Folgesache (hier: VA) § 515 Abs. 3 ZPO immer dann analoge Anwendung, wenn sich die Beschwerdeparteien kontradiktorisch, sozusagen in einem Verhältnis der prozessualen Gegnerschaft, gegenüberstehen.
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